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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 170 GehGTeuerungszulagen

ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.

(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01