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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 171a GehGAusgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.