§ 171a GehGAusgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.