§ 176 GehGVollziehung
ABSCHNITT XII ABSCHNITT römisch zwölf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-09-01