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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 19b GehGGefahrenzulage

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.