§ 42 GehGStaatsanwälte
UNTERABSCHNITT B
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 .
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-12-28
Verweist auf
- GehG Art. 207