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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 56 GehGDienstalterszulage

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Lehrer

In KraftAmtlicher Text

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

kleine Daz

104,0

186,4

66,3

85,3

140,3

147,1

große Daz

208,0

247,0

268,6

339,4

559,1

589,3

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01