§ 56 GehGDienstalterszulage
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Lehrer
Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe
L 3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L 1
L PH
Euro
kleine Daz
104,0
186,4
66,3
85,3
140,3
147,1
große Daz
208,0
247,0
268,6
339,4
559,1
589,3
Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01