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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 113 KOVG 1957

VI. HAUPTSTÜCK. römisch sechs. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943, Deutsches RGBl. 1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Unternehmungen stattfindet.

Änderungsgeschichte
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