KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 113i KOVG 1957
VI. HAUPTSTÜCK. römisch sechs. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.