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KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

§ 3 KOVG 1957

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Versorgungsberechtigte Personen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.

( BGBl. Nr. 103/1953 , Art. I)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-07-01