KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 39 KOVG 1957
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.