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BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

§ 13 BSchEGSchlussbestimmungen Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

3. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-04-01