BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 2a BSchEG
1. Abschnitt
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 , im Zuge der Meldung nach § 22 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 , an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
Verweist auf
- BSchEG § 1
- BSchEG § 12
- BSchEG Art. 22