Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

§ 7 BSchEG

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996

Art. 28 Z 2.

(1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 , und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991 , bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.

(2) Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Arbeitgeber allein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-05-01