BSchEG · Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
§ 7 BSchEG
1. Abschnitt
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996
Art. 28 Z 2.
(1) In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages nach § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 , und der Umlage nach § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991 , bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.
(2) Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Arbeitgeber allein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-05-01
Verweist auf
- BSchEG § 18
- BSchEG Art. 28
- BSchEG § 3
- BSchEG § 6
- BSchEG Art. 61