BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 2d BThPG
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.