Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder · Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit
§ 27 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder
Artikel 27
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.