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Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960

§ 50 Heimarbeitsgesetz 1960

V. Hauptstück römisch fünf. Hauptstück Heimarbeitsgesamtverträge

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Heimarbeitsgesamtvertrag oder ein Heimarbeitstarif wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.