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Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960

§ 58 Heimarbeitsgesetz 1960Unabdingbarkeit

VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.