Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 58 Heimarbeitsgesetz 1960Unabdingbarkeit
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.