RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 114 RStDGAbstimmung
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
(1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich alle Mitglieder des Senates dafür aussprechen. Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-01