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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 122 RStDGVorerhebungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-31