RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 135 RStDGSchlußvorträge
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt nicht zu stellen. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31