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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 139 RStDGRechtsmittel gegen das Erkenntnis

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

(2) In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-09-01