RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 143 RStDGEinstellung des Disziplinarverfahrens
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-01-01