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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 156 RStDGErsatz der entgangenen Bezüge

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In KraftAmtlicher Text

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-01