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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 158 RStDGDisziplinäre Verantwortlichkeit

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes

In KraftAmtlicher Text

Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-31