RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 158 RStDGDisziplinäre Verantwortlichkeit
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31