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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 160 RStDGDisziplinargericht, Disziplinarverfahren

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-31