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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 165 RStDGFristen

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.

(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-31