RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 168 RStDGPlanstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe
Planstelle
Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)
Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
I
Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Richter des Oberlandesgerichtes
II
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
III
Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe
in der Gehaltsgruppe
I
II
III
Euro
1
3 668,0
--
--
2
3 761,2
--
--
3
4 132,6
--
--
4
4 505,1
--
--
5
4 877,8
--
--
6
5 254,9
--
--
7
5 629,1
--
--
8
5 974,5
6 474,8
--
9
6 248,6
6 568,0
6 936,4
10
6 603,9
6 942,2
7 029,6
11
6 962,1
7 319,1
7 499,7
12
7 319,1
7 693,3
8 345,7
13
7 676,0
8 070,4
9 284,6
14
8 038,7
8 539,1
9 660,1
15
8 413,2
9 290,2
10 035,5
16
8 789,7
9 946,9
10 409,7
17
9 070,8
10 229,2
10 693,7
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01