RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 175 RStDGPlanstellen und Amtstitel
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
Planstelle
Amtstitel
1. Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
Staatsanwalt
2. Staatsanwalt
Staatsanwalt
3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
Staatsanwalt
4. Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft
Erster Staatsanwalt
5. Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
Leitender Staatsanwalt
6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
Oberstaatsanwalt
7. Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
Erster Oberstaatsanwalt
8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
Leitender Oberstaatsanwalt
9. Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Generalanwalt
10. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Generalanwalt
11. Leiter der Generalprokuratur
Generalprokurator
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01