RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 188 RStDG
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01