RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 198 RStDGDienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage
Euro
kleine Daz
145,8
große Daz
585,2
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01