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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 211b RStDGAnrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

6. Teil Bundesbesoldungsreform 2015

In KraftAmtlicher Text

Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987 , überschreiten.