RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 211b RStDGAnrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
6. Teil Bundesbesoldungsreform 2015
Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987 , überschreiten.