RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76h RStDGSicherheitsvertrauenspersonen
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.