RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 84 RStDGRuhen des Anspruches auf Ruhebezug
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01