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Verordnung über die Beschaffenheit, das · Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 2 Verordnung über die Beschaffenheit, das Ausstattungen des Amtskleides

In KraftAmtlicher Text

Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

1. Für die Richter, soweit sie nicht in Z 2 bis 6 angeführt sind:

kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit violettem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;

2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt;

der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierten Barettrand aus schwarzem Samt;

3. für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der am oberen Rand mit violettem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;

4. für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt; Barettrand aus violettem Samt;

5. für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus violettem Samt;

6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger Besatz aus violettem Samt mit einer 12 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; der Barettrand aus violettem Samt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2001-10-01