Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 13 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II.