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Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 15 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen gegen Dritte auf den Träger der öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung des anderen Vertragsstaates Anwendung.