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Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 21 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei der Durchführung dieses Vertrages anzuwenden.