§ 106 PG 1965Verweisungen auf andere Bundesgesetze
ABSCHNITT XV ABSCHNITT römisch fünfzehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01