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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 106 PG 1965Verweisungen auf andere Bundesgesetze

ABSCHNITT XV ABSCHNITT römisch fünfzehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01