§ 58 PG 1965Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Nebengebührenzulage
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-01-01