BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 48 BB-PO 1966Besonderheiten der Anrechnung
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
(1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
a) der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr oder
c) des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.