BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 58 BB-PO 1966Verweisung auf Bundesgesetze
ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1988-07-01