LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 1 LVG
1. Abschnitt Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-01