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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 106 B-KUVGRuhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

In KraftAmtlicher Text

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1973-01-01