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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 118a B-KUVGBelastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

In KraftAmtlicher Text

Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.