B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 118a B-KUVGBelastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe
Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Verweist auf
- B-KUVG Art. 322a
- B-VG § 15a