B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 120 B-KUVGPflichten der Träger der Sozialhilfe
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1980-01-01