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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 120 B-KUVGPflichten der Träger der Sozialhilfe

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

In KraftAmtlicher Text

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1980-01-01