Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 123 B-KUVGAbzug von den Geldleistungen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

In KraftAmtlicher Text

Die Versicherungsanstalt hat die Beträge, die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe aufgewendet hat, von ihren Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1980-01-01