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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 127a B-KUVGSonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten Sonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schadenersatz und Haftung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 125 bis 127 die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden.

(2) Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6 sind die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden.