B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 130 B-KUVGVerwaltungskörper
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Hauptversammlung und
3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01