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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 130 B-KUVGVerwaltungskörper

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

In KraftAmtlicher Text

Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind

1. der Verwaltungsrat,

2. die Hauptversammlung und

3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01