B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 169 B-KUVGRechtsunwirksame Vereinbarungen
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.