PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 41g PVGEingaben an die Aufsichtsbehörde
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht über die Personalvertretung
Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht über die Personalvertretung
Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.